Clemens Martin - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht - Verkehrsrechtsanwaltskanzlei in Wiesbaden, D-65191 Wiesbaden, Danziger Str. 85, Telefon 0611-371337

Das kleine 1 x 1 der Schadensbegriffe


Reparaturkosten sind diejenigen Kosten, die bei Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet werden.

Minderwert ist derjenige Mindererlös, der sich bei Veräußerung des fachgerecht reparierten Unfallfahrzeuges bei Hinweis auf den Unfallvorschaden ergibt.

Wiederbeschaffungswert ist derjenige Preis, der für den Erwerb eines dem verunfallten Fahrzeuges gleichwertigen Fahrzeuges (ohne Unfallschaden) unter Einschaltung des seriösen Gebrauchtwagenhandels ausgegeben werden muss.

Restwert ist der Betrag, zu dem das verunfallte Fahrzeug in beschädigtem Zustand auf dem allgemeinen und dem Geschädigten ohne weiteres zugänglichen Markt noch verkauft werden kann.

Wiederbeschaffungsaufwand ist der Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Notreparatur führt nicht zur vollständigen Beseitigung des Unfallschadens, versetzt das Unfallfahrzeug aber wieder in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand.

Differenzbesteuerung: Nur auf die Gebrauchtwagenhändler-Gewinnspanne wird Umsatzsteuer erhoben. Sie wird zwar nicht gesondert ausgewiesen, ist aber rechnerisch im Gebrauchtwagenpreis als Mehrwertsteueranteil (etwa 2,5 - 3 %) enthalten.

Abzug Neu für Alt: Tritt durch die Art der Schadensbehebung (beschädigter alter Reifen wird durch neuen Reifen ersetzt) für den Geschädigten eine Wertverbesserung ein, wird dieses im Wege eines Abzuges "neu für alt" berücksichtigt.